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   BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 15/79   

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https://dejure.org/1980,18438
BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 15/79 (https://dejure.org/1980,18438)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1980 - 4 RJ 15/79 (https://dejure.org/1980,18438)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1980 - 4 RJ 15/79 (https://dejure.org/1980,18438)
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  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 98/72

    Facharbeiter - Verweisbarkeit - Berufsfremde Tätigkeit - Ungelernte Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 15/79
    Hierzu hat die Rechtsprechung des BSG ein nicht starr anzuwendendes Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe im wesentlichen in eine obere Gruppe (Leitberuszacharbeiter), einemittlere Gruppe (Leitberufz sonstiger Ausbildungsberuf) und die untere Gruppe der ungelernten Arbeiter unterteilt (zB BSGE 38, 153; A1, 129, 131); dabei darf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe und unter bestimmten Voraussetzungen auf die untere Gruppe verwiesen werden (ua SozR 2200 @ 1246 Nrn 17, 21).
  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 11/78
    Auszug aus BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 15/79
    28. März 1979 - 4 RJ 11/78 April & RJ 60/78.
  • BSG, 29.05.1980 - 5 RJ 38/78
    auch für die Zeit seiner einjährigen Einarbeitung in die jetzt verrichtete Tätigkeit zu verneinen, wenn davon auszugehen ist, daß sein "bisheriger Beruf" der eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion ist, Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verrichtung einer unzumutbaren Tätigkeit dann die Berufsunfähigkeit ausschließt, wenn der Versicherte seinen früheren oder einen entsprechenden Lohn weiter erhält (vgl hierzu.BSG SozR 2200 5 1246 Nr. 26 und Urteil vom 19. März 4980 - 4 RJ 15/79 ), Geht man davon aus, daß die jetzige Tätigkeit des Klägers iS des 5 4246 Abs. 2 Satz 2 BVD zumutbar ist, so traf das auch für die einjährige Einarbeitungszeit zuo Zwar mag der Kläger die Tätigkeit während dieser Zeit noch nicht vollwertig verrichtet haben° Er war in diesem Fall aber Inhaber einer Arbeitsstelle, die grundsätzlich zumutbar ist.
  • BSG, 11.06.1980 - 4 RJ 107/79
    voraus, Auch ein Ungelernter kann infolge Erwerbes von Kenntnissen und Fähigkeiten qualifizierte Arbeiten verrichten und auf diese Weise einem Gelernten oder Angelernten gleichzustellen Sein, Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus
    4 RJ 15/79 =-mwN))o.
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